Solarspitzengesetz (§ 51 EEG): Negative Strompreise, 60-%-Begrenzung & Kompensationsformel
Nach dem Solarspitzengesetz (§ 51 EEG) entfällt für neue Photovoltaikanlagen in exakt jenen Viertelstunden die Einspeisevergütung, in denen der Day-Ahead- bzw. Intraday-Börsenstrompreis an der EPEX SPOT negativ ist. Solange noch kein intelligentes Messsystem (Smart Meter + Steuerbox) verbaut ist, muss die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 % der installierten kWp-Leistung begrenzt werden. Ein per HEMS gesteuerter Heimspeicher fängt diese Mittagsspitzen vollständig für den Eigenverbrauch auf.
1. Was regelt das Solarspitzengesetz (§ 51 EEG & § 9 EEG) im Detail?
An sonnigen und gleichzeitig windreichen Wochenenden im Frühjahr und Sommer übersteigt die Stromerzeugung in Deutschland regelmäßig die Netzlast, sodass die Großhandelspreise an der Strombörse EPEX SPOT für einige Stunden unter null Euro fallen (im Jahr 2025/2026 rund 450 bis 520 Stunden pro Jahr). Um das Stromnetz zu entlasten, greifen für Neuanlagen zwei zentrale Regeln:
Erstens wird für Strom, der während negativer Börsenpreise ins öffentliche Netz eingespeist wird, keine EEG-Vergütung gezahlt (sobald ein Smart Meter installiert ist). Zweitens gilt für alle Neuanlagen ab 2 kWp bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) samt Steuerbox eine Begrenzung der Netzeinspeisung auf maximal 60 % der installierten Modulleistung.
2. Warum die 60-%-Einspeisebegrenzung mit Speicher praktisch 0 % Verlust bedeutet
Wichtig zu verstehen: Die 60-%-Begrenzung gilt nicht für die Stromerzeugung auf dem Dach, sondern ausschließlich für den Teil, der ins öffentliche Straßennetz abfließt. Produziert Ihre 10-kWp-Anlage mittags bei klarem Himmel 8,5 kW Leistung, dürfen 6,0 kW ins Netz eingespeist werden, während die restlichen 2,5 kW gleichzeitig im Haus verbraucht oder in Ihren Batteriespeicher geladen werden.
Wenn ein Energiemanagementsystem (HEMS) den Batteriespeicher nicht schon um 9 Uhr morgens volllädt, sondern die Beladung prognosebasiert auf die Mittagsstunden (11:30 bis 14:30 Uhr) legt, entstehen über das gesamte Jahr weniger als 1 % Abregelungsverluste.
| Anlagenkonfiguration (10 kWp) | Jährlicher Ertragsverlust durch 60-%-Regel | Verlust bei negativen Strompreisen | Empfohlene Maßnahme |
|---|---|---|---|
| Ohne Speicher (Süddach) | ca. 4,5 – 6,5 % pro Jahr | ca. 8 – 12 % der Einspeisung | Prognosebasiertes Lastmanagement (WP/Warmwasser mittags) |
| Ohne Speicher (Ost-West-Dach) | ca. 0,8 – 1,5 % pro Jahr | ca. 6 – 9 % der Einspeisung | Natürliche Glättung der Mittagsspitze durch Ost/West |
| Mit 10-kWh-Speicher + HEMS | < 0,3 % pro Jahr | Nahe 0 % (Eigenverbrauch statt Netz) | Prognosebasiertes Laden aktivieren |
3. Die gesetzliche Kompensationsformel (§ 51a EEG): Verlängerung über 20 Jahre hinaus
Die Stunden mit negativen Börsenstrompreisen gehen für Anlagenbetreiber nicht ersatzlos verloren: Nach § 51a EEG werden die betroffenen Viertelstunden über einen gewichteten Volllastviertelstunden-Faktor umgerechnet und an das reguläre Ende des 20-jährigen Vergütungszeitraums angehängt. Da eine Stunde im sonnenreichen Juni deutlich mehr Solarstrom liefert als eine Stunde im Dezember, berücksichtigt der gesetzliche Kompensationsmechanismus das saisonale Erzeugungsprofil.
HÄUFIGE FRAGEN ZU DIESEM FACHBEITRAG
Sind Bestandsanlagen vor Februar 2025 vom Solarspitzengesetz betroffen? +
Nein, für ältere Bestandsanlagen gilt Bestandsschutz; sie können jedoch freiwillig gegen einen Bonus von 0,6 ct/kWh in die neue Regelung wechseln.