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Gesetzgebung & Förderung · Fachstudie 2026/2027

EEG-Einspeisevergütung 2026 vs. 2027: Kabinettsbeschluss & Bestandsschutz bis 31.12.2026

Autor: Lukas Hartmann (Energieökonom M.Sc.) · Fachprüfung: Dipl.-Ing. Markus Weber (PV-Systemtechnik) · Stand: 04. November 2026 · Lesezeit: 6 Min.
Management Summary (Das Wichtigste in 30 Sekunden · Stand November 2026)

Für alle Photovoltaikanlagen mit offizieller Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 garantiert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) feste Vergütungssätze für 20 volle Jahre plus Inbetriebnahmejahr: 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung bis 10 kWp). Mit der EEG-Reform ab dem 1. Januar 2027 steht für Neuanlagen unter 25 kWp das schrittweise Auslaufen der 20-jährigen Festvergütung bevor — der 31.12.2026 ist daher der entscheidende Stichtag für den gesetzlichen Bestandsschutz.

EEG Einspeisevergütung 2026 und Reform 2027 Analyse
EEG Einspeisevergütung 2026 und Reform 2027 Analyse — Datenstand: November 2026 (SOLARMETRIK)
Zeitachse: 20-Jahre-Bestandsschutz (2026) vs. EEG-Systemwechsel (ab 2027)
Zeitachse: 20-Jahre-Bestandsschutz (2026) vs. EEG-Systemwechsel (ab 2027) Inbetriebnahme bis 31.12.2026 20 Jahre Festpreis 7,70 ct/kWh (Teil) / 12,22 ct/kWh (V oll) bis Ende 2046 Inbetriebnahme ab 01.01.2027 EEG-2027-Umbruch Abbau fester Einspeisevergütung für Neuanlagen < 25 kWp Wirtschaftlicher Haupthebel Eigenverbrauch 36,8 ct/kWh gesparter Netzstrom + § 14a EnWG Bonus
Abb. 2: Vergleich der gesetzlichen Vergütungsgarantie bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026 gegenüber Neuanlagen ab 2027.

1. Offizielle EEG-Vergütungssätze vom 01.08.2026 bis 31.01.2027 (Bundesnetzagentur)

Gemäß § 49 EEG reduziert sich die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Solaranlagen halbjährlich jeweils zum 1. Februar und zum 1. August um 1,0 % (halbjährliche Degression). Für das laufende Halbjahr vom 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027 gelten die folgenden von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Festsätze:

Anlagenleistung (kWp)Teileinspeisung (Überschusseinspeisung)Volleinspeisung (100 % Netzeinspeisung)Garantiedauer (Bestandsschutz)
Bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh20 Jahre + Inbetriebnahmejahr
10 kWp bis 40 kWp (Anteil)6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh20 Jahre + Inbetriebnahmejahr
40 kWp bis 100 kWp (Anteil)5,48 ct/kWh10,24 ct/kWh20 Jahre + Inbetriebnahmejahr

2. Was ändert sich mit der EEG-Reform ab dem 1. Januar 2027?

Die Bundesregierung hat im Sommer 2026 den grundlegenden Systemwechsel für das EEG 2027 eingeleitet: Da das deutsche Stromnetz an sonnigen Mittagen zunehmend hohe Solarstrom-Überschüsse verzeichnet, soll die pauschale 20-jährige Einspeisevergütung für neue kleine Dachanlagen unter 25 kW ab 2027 durch befristete Übergangsmodelle und eine stärkere Marktintegration abgelöst werden.

Wichtig für alle Hausbesitzer: Im deutschen Energierecht gilt ein strikter verfassungsrechtlicher Bestandsschutz. Jede Anlage, die noch bis zum 31. Dezember 2026 technisch betriebsbereit installiert und im Marktstammdatenregister (MaStR) als in Betrieb genommen gemeldet wird, behält ihren festen Vergütungsanspruch nach dem geltenden EEG bis zum 31. Dezember 2046.

  • Maßgebliches Datum für den Bestandsschutz ist das offizielle Inbetriebnahmedatum nach EEG (erstmalige Stromerzeugung am fest installierten Ort), nicht das Datum des Zählerwechsels durch den Netzbetreiber.
  • Kombinationsmodell: Wer ein großes Dach besitzt, kann auch 2026 eine Teileinspeise-Anlage (für den Hausverbrauch) mit einer separaten Volleinspeise-Anlage (12,22 ct/kWh) auf demselben Dach kombinieren.

3. Beispielrechnung: Wie wird die Vergütung bei einer 15-kWp-Anlage berechnet?

Bei Anlagen über 10 kWp fällt nicht die gesamte Anlage auf den niedrigeren Tarif zurück, sondern die Berechnung erfolgt leistungsanteilig: Für die ersten 10 kWp (66,7 % der Leistung) erhalten Sie 7,70 ct/kWh, und nur für die weiteren 5 kWp (33,3 % der Leistung) gelten 6,66 ct/kWh. Daraus ergibt sich für eine 15-kWp-Anlage im Herbst 2026 ein gewichteter Mischvergütungssatz von exakt 7,35 ct/kWh.

HÄUFIGE FRAGEN ZU DIESEM FACHBEITRAG

Zählt für die Frist 31.12.2026 die Montage oder der Zählertausch der Stadtwerke? +

Entscheidend nach § 3 Nr. 30 EEG ist die technische Inbetriebnahme durch Ihren Elektrofachbetrieb (Inbetriebnahmeprotokoll E.8 und Registrierung im Marktstammdatenregister), sobald Module und Wechselrichter fest montiert sind und Strom erzeugen können — auch wenn der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler erst einige Wochen später setzt.