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Steuerrecht & Bürokratie · Fachstudie 2026/2027

Photovoltaik Steuern 2026: 0 % MwSt. (§ 12 Abs. 3 UStG) & Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG)

Autor: Lukas Hartmann (Energieökonom M.Sc.) · Fachprüfung: Dipl.-Ing. Markus Weber (PV-Systemtechnik) · Stand: 04. November 2026 · Lesezeit: 5 Min.
Management Summary (Das Wichtigste in 30 Sekunden · Stand November 2026)

Private Betreiber einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp auf einem Einfamilienhaus (bzw. bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem) genießen auch 2026 völlige Steuerfreiheit: Beim Kauf und der Montage von Modulen, Wechselrichtern und Batteriespeichern gilt der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Gleichzeitig sind sämtliche Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch nach § 3 Nr. 72 EStG zu 100 % von der Einkommensteuer befreit — eine Anlage EÜR beim Finanzamt ist nicht mehr erforderlich.

Photovoltaik Steuern 2026 Nullsteuersatz und Einkommensteuer
Photovoltaik Steuern 2026 Nullsteuersatz und Einkommensteuer — Datenstand: November 2026 (SOLARMETRIK)
Die zwei steuerlichen Freiheitsgrenzen für private PV-Anlagen 2026
Die zwei steuerlichen Freiheitsgrenzen für private PV-Anlagen 2026 Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG) 0 % MwSt. beim Kauf Gilt für Module, Speicher, HEMS, Zäh lerschrank & Montage Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG) 0 € Steuer bis 30 kWp 15 kWp je Einheit bei MFH · Max. 100 kWp insgesamt Finanzamt & Bürokratie Keine EÜR nötig Kleinunternehmerregelung bleibt auto matisch erhalten
Abb. 6: Zusammenwirken von Umsatzsteuer-Nullsatz (§ 12 Abs. 3 UStG) und Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG).

1. Wann gilt der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG)?

Nach § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 %, wenn Solarmodule, wesentliche Komponenten (Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Zählerschrank-Erweiterungen) sowie Batteriespeicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage geliefert und installiert werden, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden errichtet wird.

Die Voraussetzungen gelten gesetzlich als pauschal erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 Kilowatt-Peak (kWp) beträgt.

Leistung / KomponenteSteuersatz 2026 (§ 12 Abs. 3 UStG)Ersparnis gegenüber 19 % Regelsteuersatz
Solarmodule, Unterkonstruktion & Hybrid-WR0 % MwSt.19 % Direktabzug auf der Rechnung
Batteriespeicher (Neukauf & Nachrüstung)0 % MwSt.19 % Direktabzug (auch bei Einzelkauf)
Dachmontage, Gerüst & Zählerschrank-Umbau0 % MwSt.19 % Direktabzug bei schlüsselfertiger Vergabe
Wallbox (separate Ladestation für E-Auto)19 % MwSt.Gilt umsatzsteuerlich nicht als wesentliche PV-Komponente

2. Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG (Keine EÜR mehr nötig)

Gemäß § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (sowie Nebengebäuden wie Garagen und Carports) vollständig steuerfrei. Sie müssen weder die ausgezahlte EEG-Einspeisevergütung noch den geldwerten Vorteil des selbst verbrauchten Solarstroms in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

HÄUFIGE FRAGEN ZU DIESEM FACHBEITRAG

Gilt 0 % MwSt. auch, wenn ich 2026 einen Batteriespeicher zu einer bestehenden Anlage nachrüste? +

Ja, die Nachrüstung oder Erweiterung eines Batteriespeichers fällt ausdrücklich unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG.