Photovoltaik Steuern 2026: 0 % MwSt. (§ 12 Abs. 3 UStG) & Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG)
Private Betreiber einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp auf einem Einfamilienhaus (bzw. bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem) genießen auch 2026 völlige Steuerfreiheit: Beim Kauf und der Montage von Modulen, Wechselrichtern und Batteriespeichern gilt der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Gleichzeitig sind sämtliche Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch nach § 3 Nr. 72 EStG zu 100 % von der Einkommensteuer befreit — eine Anlage EÜR beim Finanzamt ist nicht mehr erforderlich.
1. Wann gilt der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG)?
Nach § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 %, wenn Solarmodule, wesentliche Komponenten (Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Zählerschrank-Erweiterungen) sowie Batteriespeicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage geliefert und installiert werden, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden errichtet wird.
Die Voraussetzungen gelten gesetzlich als pauschal erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 Kilowatt-Peak (kWp) beträgt.
| Leistung / Komponente | Steuersatz 2026 (§ 12 Abs. 3 UStG) | Ersparnis gegenüber 19 % Regelsteuersatz |
|---|---|---|
| Solarmodule, Unterkonstruktion & Hybrid-WR | 0 % MwSt. | 19 % Direktabzug auf der Rechnung |
| Batteriespeicher (Neukauf & Nachrüstung) | 0 % MwSt. | 19 % Direktabzug (auch bei Einzelkauf) |
| Dachmontage, Gerüst & Zählerschrank-Umbau | 0 % MwSt. | 19 % Direktabzug bei schlüsselfertiger Vergabe |
| Wallbox (separate Ladestation für E-Auto) | 19 % MwSt. | Gilt umsatzsteuerlich nicht als wesentliche PV-Komponente |
2. Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG (Keine EÜR mehr nötig)
Gemäß § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (sowie Nebengebäuden wie Garagen und Carports) vollständig steuerfrei. Sie müssen weder die ausgezahlte EEG-Einspeisevergütung noch den geldwerten Vorteil des selbst verbrauchten Solarstroms in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
HÄUFIGE FRAGEN ZU DIESEM FACHBEITRAG
Gilt 0 % MwSt. auch, wenn ich 2026 einen Batteriespeicher zu einer bestehenden Anlage nachrüste? +
Ja, die Nachrüstung oder Erweiterung eines Batteriespeichers fällt ausdrücklich unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG.